2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das Gemeinwesen zu bewilligen sei, wenn es zur Erfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentliche Aufgabe benötigt werde (Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB). Die Verweigerungsgründe nach Art. 63 BGBB würden in einem solchen Fall keine Geltung beanspruchen (Art. 65 Abs. 2 BGBB). Mit „Plänen des Raumplanungsrechts“ seien nicht grundeigentümerverbindliche Nutzungspläne nach Art. 14 ff. RPG, sondern raumplanerische Instrumente gemeint, die ein Bauvorhaben dem Grundsatz nach einigermassen konkret vorsähen. Gemäss Richtplan führe die