2.1.2. Grundstück Nr. 01, Grundbuch A___, liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (L). In dieser Zone ist die landwirtschaftliche Nutzung gestattet (Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht [BauG, bGS 721.1]). Die Fläche des Grundstücks ist grösser als 25 Aren (act. 2/2, S. 3). Das BGBB ist somit unabhängig davon anwendbar, ob das Grundstück einem landwirtschaftlichen Gewerbe zugehört oder nicht. Der Erwerb bedarf deshalb der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB). 2.2. Erwerb durch das Gemeinwesen gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB