Art. 6a kVBGBB). Auf Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland (1‘500 m2) oder 25 Aren (2‘500 m2) anderen Lands, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, findet das Gesetz keine Anwendung (Art. 2 Abs. 3 BGBB).