1.2. Verfahrensgrundsätze Gemäss Art. 8 kVBGBB richtet sich das Verfahren, soweit die vorgenannte Verordnung oder das Bundesrecht nichts anderes vorschreiben, nach den Bestimmungen des VRPG. Das Obergericht hat den Sachverhalt demnach von Amtes wegen festzustellen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRPG). Neue Tatsachen und Beweismittel können, als Ausfluss der Untersuchungsmaxime, bis zur Urteilsberatung geltend gemacht werden (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VRPG). Vor Obergericht können nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG).