O., N. 14 zu Art. 83 BGBB). Die Bodenrechtskommission hat mit Beschluss vom 26. April 2018 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Erwerb des Grundstücks Nr. 01 nicht erfüllt. Als Kaufinteressentin, die in Zusammenarbeit mit den Eigentümern bereits einen Kaufvertragsentwurf ausgearbeitet hat, ist sie durch diesen Beschluss besonders berührt. Auch das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ist zu bejahen, zumal sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde einen tatsächlichen Vorteil erfährt (Erwerb des Grundstücks). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.