60) oder einer Erwerbsbewilligung (Art. 61 ff. BGBB) zu verweigern ist, kann demnach von den Vertragsparteien angefochten werden. Gegen die Feststellung, wonach die Bewilligung zu erteilen ist, steht der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie den Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten der Beschwerdeweg offen (Art. 83 Abs. 3 BGBB; HERRENSCHWAND / STALDER, a.a.O., N. 2 und 12 ff. zu Art. 83 BGBB). Die kantonale Aufsichtsbehörde braucht, im Unterschied zu den übrigen Verfahrensbeteiligten, im Einzelfall kein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen (HERRENSCHWAND / STALDER, a.a.O., N. 14 zu Art.