Seite 4 Anbetracht dieser Bindungswirkung drängt es sich auf, die Beschwerdelegitimation gleich zu umschreiben, wie dies Art. 83 Abs. 3 BGBB für das Bewilligungsverfahren tut, ansonsten mit einer vorgängigen Feststellungsverfügung die Rechte der gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB Beschwerdebefugten unterlaufen werden könnten (HERRENSCHWAND / STALDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 84 BGBB). Die Feststellung, wonach eine Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60) oder einer Erwerbsbewilligung (Art.