1.1.3. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Rechtsakt mehr als die Allgemeinheit berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Erwächst eine Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB in Rechtskraft, ist die Behörde in einem späteren Bewilligungsverfahren daran gebunden, sofern nicht die Voraussetzungen der Revision oder der Wiedererwägung erfüllt sind (HERRENSCHWAND / STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 8a zu Art. 84 BGBB). In