Seite 3 verzichtete damit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung (act. 11). Die Duplik der Vorinstanz erfolgte am 21. August 2018 (act. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. Am 20. Dezember 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 15). Dieser wurde zunächst im Dispositiv an die Beteiligten versandt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin die Entscheidbegründung (act. 16). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen