Der Beigeladene 1 (Pächter) verzichtete stillschweigend und die Beigeladene 2 (kantonale Aufsichtsbehörde) ausdrücklich auf eine Stellungnahme (act. 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 stellte das Obergericht die eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu. Ferner teilte es ihr mit, dass es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, sofern eine solche nicht ausdrücklich gewünscht werde (act. 10). Am 9. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und