Eine solche könne nach Art. 65 BGBB jedoch nicht erteilt werden, da keine hinreichend konkreten Pläne für die Umfahrung Herisau vorlägen und das Grundstück nicht als Realersatz benötigt werde. Auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 63 und 64 BGBB komme nicht in Frage, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selber bewirtschaften könne, keine Ausnahme von der Selbstbewirtschaftung nach Art. 64 Abs. 1 BGBB greife und der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 295‘000.-- übersetzt sei (act. 2/2 Ziff. B 9 und 10). B. Prozessverlauf vor dem Obergericht