Die Kosten sind den Unterliegenden aufzuerlegen, also der Beschwerdeführerin und den aktiven Beigeladenen 3-4. Hier ist das Interesse aller Beteiligten gleich gross, weshalb ihr Kostenanteil identisch ist. Damit haben die Beschwerdeführerin, der Beigeladene 3 und die Beigeladenen 4 einen Anteil von je einem Drittel und damit von je Fr. 833.35 zu übernehmen, wobei der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2500.--anzurechnen ist. Damit sind der Beschwerdeführerin Fr. 1666.65 zurückerstatten. Nach Art. 19 Abs. 3 VRPG haften mehrere für einen Verwaltungsakt kostenpflichtige Personen solidarisch, sofern nichts anderes verfügt wird.