nebst den in den Art. 25 Abs. 1 BauG aufgeführten Bauten nur noch Hotels und Kliniken, die der ärztlichen Betreuung von Patienten dienen, in der Kurzone als zulässig erklärt werden. Zudem haben beim Durchgangszentrum „H___“ im Gegensatz zum „D___“ sowohl die Gemeindebaubörde als auch die Vorinstanz die Zonenkonformität verneint. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Mehrheit der in Art. 18 Abs. 7 BauR aufgeführten Bauten nicht dem Kurzweck, sondern dem Wohnen und dem Gewerbe dienen, (Altersheime, Hotels, Ferienwohnungen, Gastgewerbe, Ladengeschäfte), womit die Gemeinde C1___