Seite 10 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Fall in einem anderen Rekursverfahren mit der vorliegenden Angelegenheit zu tun haben soll. Dabei ging es offensichtlich um eine Sistierung bzw. die zeitliche Behandlung eines Rekurses vor der Behandlung eine Einsprache und nicht darum, dass das Departement Bau und Volkswirtschaft keinen Entscheid fällen durfte. Zudem wurde der betreffende Rekursentscheid vom Obergericht aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.