Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass sie als funktional zuständige Behörde für die Bearbeitung des Rekurses zuständig war und der Instanzenzug in Art. 110 Abs. 1 BauG vorgeschrieben ist. Der vorliegende Fall ist im Übrigen durchaus mit Fällen vergleichbar, in welchen der Kanton oder eine Gemeinde als Bauherr auftritt und die kommunale Baubehörde oder die kantonale Rekursinstanz ebenfalls über strittige Bauvorhaben entscheiden muss.