Die Vorinstanz musste deshalb das Ausstandsbegehren auch nicht an das Obergericht weiterleiten, zumal es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen wäre, das Begehren direkt beim Obergericht einzureichen (Art. 8 Abs. 2 VRPG). Im Weiteren wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Departementsvorsteher N___, welcher erst seit Juni 2017 im Amt ist, bereits in der Sache vorbefasst war, was auch für die anderen Mitarbeiter der Vorinstanz gilt. Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass sie als funktional zuständige Behörde für die Bearbeitung des Rekurses zuständig war und der Instanzenzug in Art.