4.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 3-4 schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil sich das Ausstandsbegehren offenkundig gegen das Departement Bau und Volkswirtschaft als Gesamtbehörde und nicht gegen einzelne Personen richtete. Die Vorinstanz musste deshalb das Ausstandsbegehren auch nicht an das Obergericht weiterleiten, zumal es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen wäre, das Begehren direkt beim Obergericht einzureichen (Art. 8 Abs. 2 VRPG).