In diesem Fall müsste man eine gewisse Interessenskollision des Kantons als Teils des Baubewilligungskörpers und als Bauherrschaft in Kauf nehmen. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf einen Fall, in welchem die Vorinstanz als dem Regierungsrat hierarchisch untergeordnete Behörde keinen Entscheid habe fällen dürfen.