Anfechtungsobjekt bilde der Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission C1___ vom 15. August 2017. Gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) sei das Departement Bau und Volkswirtschaft das funktional zuständige Departement für die Bearbeitung des Rekurses. Gründe, welche für den Ausstand einzelner Personen sprechen würden, seien nicht ersichtlich und würden in den Eingaben auch nicht vorgebracht.