4. Befangenheit der Vorinstanz 4.1 Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen 3-4 haben im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass die Vorinstanz wegen einer Interessenskollision als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten habe. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zu Schluss, dass sich die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Appenzell Ausserrhoden in einem Instanzenzug vollziehe, der gesetzlich vorgeschrieben sei und durch Vereinbarung der Parteien nicht abgeändert werden könne. Der Kanton kenne zudem das Instrument der Sprungbeschwerde nicht. Anfechtungsobjekt bilde der Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission C1__