der direkt an die Bauparzelle Nr. 001 und die Flurgenossenschaftsstrasse anstossenden Parzellen Nrn. 008, 009, 010, 011, 012 und 013 ist bei der Beschwerdeführerin die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, und sie ist durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt.