Die solidarische Haftung von M1___ und M2___ ist beschränkt auf Fr. 2‘019.35. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.-- werden zu je einem Viertel (Fr. 625.--) der Beigeladenen 2, dem Beigeladenen 3 und den Beigeladenen 4 auferlegt, wobei die Beigeladenen 3-4 für ihre Anteile solidarisch haften. Im Restbetrag werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.