Seite 29 sind damit den Unterliegenden aufzuerlegen, also der Beschwerdeführerin und den drei aktiven Beigeladenen 2-4. Hier ist das Interesse aller Beteiligten gleich gross, weshalb ihr Kostenanteil identisch ist. Damit haben die Beigeladenen 2-4 einen Anteil von je Fr. 625.-- zu übernehmen. Der Kostenanteil der Gemeinde von Fr. 625.-- geht auf die Staatskasse (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 19 Abs. 3 VRPG haften mehrere für einen Verwaltungsakt kostenpflichtige Personen solidarisch, sofern nichts anderes verfügt wird.