Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der Hälfte der Parteientschädigung für die Stiftung. Es handelt sich dabei um einen kleinen Nebenpunkt, der für die Verteilung der Kosten unberücksichtigt bleiben kann. Die Kosten