Da die ehemaligen Einsprecher und Rekursgegner M1___ und M2___ nicht ins Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden, wird ihr Mehrbetrag von Fr. 504.80 auf die Staatskasse genommen. Zusätzlich ist im Dispositiv festzulegen, dass sich deren solidarische Haftung auf den ursprünglichen Betrag und damit auf Fr. 2‘019.35 beschränkt. 10. Fazit Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Recht als bewilligungsfähig eingestuft hat. Die Beschwerde ist damit mit Ausnahme der Rüge betreffend vorinstanzlicher Parteientschädigung abzuweisen.