Billigkeitsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht substantiiert. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die im Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4‘038.75 vollumfänglich und damit zu je einem Viertel den ehemaligen Einsprechern und Rekursgegnern C3___, C4___ und C5___, C2___ AG und M1___und M2___ aufzuerlegen. Da die ehemaligen Einsprecher und Rekursgegner M1___ und M2___ nicht ins Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden, wird ihr Mehrbetrag von Fr. 504.80 auf die Staatskasse genommen.