Insofern kann das Obergericht die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Sicherheitskonzept im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung der Baubewilligungskommission und keine mangelnde Ermittlung des Sachverhalts festgestellt hat. Die Auferlegung der Parteienschädigung richtet sich daher alleine nach Art. 24 Abs. 2 VRPG; dabei trägt grundsätzlich die unterliegende Partei (und nicht die unterliegende Amtsstelle) die Kosten. Billigkeitsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht substantiiert.