Seite 28 wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung. In der Begründung der Rückweisung (E. 8) fehlt jedoch der Hinweis auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, wird doch darin einzig auf den Kompetenzbereich der Baubewilligungskommission zum Erlass von Auflagen verwiesen. Insofern kann das Obergericht die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Sicherheitskonzept im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung der Baubewilligungskommission und keine mangelnde Ermittlung des Sachverhalts festgestellt hat.