9.2 In der Stellungnahme vom 25. Juni 2018 macht die Vorinstanz geltend, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt hinsichtlich der Ausweich- und Kreuzungsstelle missachtet habe, für die baupolizeiliche Beurteilung nicht erforderliche Dokumente eingefordert und die Baubewilligung mit der Begründung verweigert habe, es bestünden keine hinreichend gesicherten Ausweich-und Kreuzungsstellen und das notwendige Sicherheits- und Betriebskonzept würde fehlen. Die im Rekursentscheid vorgenommene Verlegung der Parteientschädigung sei unter Bezugnahme auf die genannten Mängel im Bau- und Einspracheentscheid erfolgt und entspreche dem Billigkeitsprinzip.