Die Rückweisung sei einzig aus Gründen des Sicherheits- und Betriebskonzepts erfolgt. Dabei gehe es jedoch nicht um eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin in dieser Frage überhaupt einen Ermessensspielraum zum Erlass von Auflagen habe. Damit rechtfertige es sich nicht, der Gemeinde die hälftige Parteientschädigung aufzuerlegen.