9. Parteientschädigung im Rekursverfahren 9.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘038.75 zugesprochen, welche je zur Hälfte der Gemeinde A___ und unter solidarischer Haftung C3___, C4___ und C5___, M1___ und M2___ und der C2___ AG auferlegt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Sache zur Erteilung von Auflagen und nicht wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Baubewilligungskommission zurückgewiesen habe. Die Rückweisung sei einzig aus Gründen des Sicherheits- und Betriebskonzepts erfolgt.