bGS 153.2). Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass die Baubewilligungskommission durch das Verfügen von Auflagen ihr Ermessen überschritten hätte. Diese Ansicht scheinen im Übrigen auch die Beigeladenen 2-4 zu teilen, sind sie doch der Ansicht, dass die massgeblichen Eckpunkte des Betriebs- und Sicherheitskonzepts als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen sind (vgl. Stellungnahmen vom 24. Januar 2017, E. 11; act. 9/I20/42 und 43).