Es ist daher nicht einzusehen, weshalb diese Konzepte nicht in hinreichend klare durchsetzbare Auflagen gekleidet werden konnten, zumal es der Baubewilligungskommission wie bereits erwähnt offen gestanden wäre, von der Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zu verlangen. Eventuell wäre auch ein Erfahrungsaustausch mit der Nachbarsgemeinde J___ oder dem Migrationsamt St. Gallen angebracht gewesen, welche über langjährige Erfahrungen mit dem Asyldurchgangsheim in der „H___“ verfügen. Dem Mehraufwand hätte mit einer erhöhten Gebühr Rechnung getragen werden können (vgl. Art. 12 Ziff. 2.4 des Gebührentarifs für Gemeinden; bGS 153.2).