Da die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass es im konkreten öffentlichen Interessensbereich einer Standortgemeinde als verfügende Behörde liege, von der Bauherrschaft ein die Sicherheit wahrende Betriebskonzept zu verlangen, wäre die Beschwerdegegnerin daher explizit aufzufordern gewesen, ihr Gesuch durch ein angepasstes Sicherheitskonzept zu ergänzen bzw. mit notwendigen Angaben zu untermauern. Dass die Baubewilligungskommission dies unterlassen hat, kann folglich nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden.