Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zwar bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, ob ein ergänztes Sicherheitskonzept eingereicht werde (act. 9/I/20/74). Dabei handelt es sich jedoch nach Auffassung des Gerichts um keine Aufforderung im Sinne von Art. 49 BauV. Auch aus dem Ausdruck „verweigern“ in Art. 10