47 Abs. 1 BauV aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Wenn für die Beurteilung eines Gesuchs in besonderen Fällen weitere Unterlagen notwendig sind, ist die Baubehörde berechtigt, diese einzufordern (Art. 47 Abs. 4 BauV). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, so wird auf ihr Begehren nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden (Art. 10 Abs. 4 VRPG). Gemäss Art. 49 BauV verweigert die Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuches mit Nichteintretensentscheid, falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller allfälligen Mängeln auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung nicht Abhilfe schafft.