7.6 Die Baubewilligungsbehörde hat den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die dazu notwendigen Ermittlungen anzustellen (Art. 10 Abs. 1 VRPG). Den Baugesuchsteller treffen jedoch gewisse Mitwirkungspflichten, insbesondere dann, wenn die Ermittlung des Sachverhalts der (beweisbelasteten) Behörde nur schwer möglich ist und Treu und Glauben vom Baugesuchsteller die Herausgabe allfälliger Beweismittel oder eine Auskunftserteilung verlangen (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz Aargau, 2013, N. 40 zu § 60). Die notwendigen Bestandteile eines Baugesuchs werden in Art. 47 Abs. 1 BauV aufgeführt.