Damit würde sie ihr Ermessen überschreiten. Indem die Vorinstanz dies von der Baubewilligungskommission verlange, begehe sie eine Ermessensüberschreitung. Dabei sei auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt habe, die Baugesuchsakten betreffend Sicherheitskonzept zu ergänzen.