Es stelle eine Rechtsverletzung von Art. 106 BauG dar, wenn die Vorinstanz das fehlende Betriebs- und Sicherheitskonzept via Auflagen quasi „nachliefern“ lassen wolle. Vorliegend komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin erst im Laufe des Baubewilligungsverfahrens auf entsprechende Rüge der Einsprecher die von der Vorinstanz aufgeführten Konzepte und Unterlagen eingereicht habe. Bei diesen