Damit sei nicht ersichtlich, ob sich der Kanton St. Gallen überhaupt verpflichtet habe, das Asylzentrum „D___“ zu betreiben. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin habe zudem telefonisch beim beschwerdegegnerischen Rechtsanwalt nachgefragt. Dieser habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. Juni 2017 mitgeteilt, dass kein ergänztes Sicherheitskonzept eingereicht werde. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend erfasst und Art. 46 und 47 BauV verletzt. Die Betriebsführung mit den entsprechenden Sicherheitsmassnahmen sei zwingende Voraussetzung zur Erteilung einer Baubewilligung.