Es gelte der Grundsatz, dass ein Baugesuchsteller das tatsächliche Fundament seines Begehrens selbst beweisen müsse. Seitens der Beschwerdegegnerin seien keine auf das Vorhaben „D___“ konkretisierenden Unterlagen zum Sicherheitskonzept eingereicht worden, obwohl dies in Aussicht gestellt worden sei. Nicht einmal der Zusammenarbeitsvertrag mit dem Kanton St. Gallen sei ins Recht gelegt worden. Damit sei nicht ersichtlich, ob sich der Kanton St. Gallen überhaupt verpflichtet habe, das Asylzentrum „D___“ zu betreiben.