7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es grundsätzlich Aufgabe eines Baugesuchstellers sei, die erforderlichen Akten einzureichen. Aus Art. 47 Abs. 4 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) sei zu schliessen, dass nur Dokumente nachgefordert werden könnten, welche die Baugesuchsunterlagen ergänzten und nicht solche, welche zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit zwingend vorausgesetzt seien. Es gelte der Grundsatz, dass ein Baugesuchsteller das tatsächliche Fundament seines Begehrens selbst beweisen müsse.