kantonalen Behörden als hinreichend (AR GVP 17/2005 2254, S. 60). Die Beigeladenen 3-4 haben mit ihrer Unterschrift auf dem Situationsplan „Ausbau Strasse D___“ im Übrigen dem Ausbau der Strasse von der Verzweigung „G___“ bis zum D___ zugestimmt, weshalb es als widersprüchlich erscheint, wenn diese die technische Seite 16 Erschliessung in diesem Verfahren plötzlich in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als dass in diesem Fall auch die Parzellen Nrn. 005 und 006 der Beigeladenen 3 und 4 ungenügend erschlossen wären.