Ausserdem wäre es Sache der jeweiligen Anstösser, ihre Vorplätze zu markieren oder mit einfachen baulichen Massnahmen das Befahren ihrer Parzellen zu verhindern, soweit diese nicht vom Fahrbahnbereich tangiert werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den „D___“ eine hinreichende rechtliche strassenmässige Erschliessung abspricht.