Gemäss Art. 2 und 19 der Statuten darf dieser von den Mitgliedern und der Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, was auch von der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen 2-4 nicht bestritten wird. Aus dem in den Akten liegendem Situationsplan „Ausbau Strasse D___“ vom 16. Mai 2012 (act. 9 IV I/21) geht zudem klar hervor, dass die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 001, 004, 005 und 006 den Fahrbahnbereich von 5.50 m im Bereich der strittigen Kurve mit ihrer Unterschrift anerkannt haben, was aufgrund der rechtskräftigen Bewilligung der Baubewilligungskommission A___ vom 23. August 2012 auch für die Beschwerdeführerin gelten muss.