Seite 11 Einfahrten und Vorplätze in Anspruch genommen werden müssen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass aus den Statuten nicht abgeleitet werden kann, dass die Zufahrt zu den Grundstücken Nrn. 005 und 006 der Beigeladenen 3- 4 zur Strasse der Flurgenossenschaft F___ gehört. Jedoch ergibt sich aus dem grün markierten Bereich im Plan, welcher integrierende Bestandteil der Statuten bildet, dass der gesamte Fahrbahnbereich zur Flurgenossenschaftsstrasse zählt. Gemäss Art.