Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit dem Plan „Stand der Erschliessung“ im Geoportal deckt, welche die Kurzone im massgeblichen Bereich uneingeschränkt als erschlossen bezeichnet. Im Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin darin übereinzugehen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhält, da noch am 23. August 2012 ein Umbau und eine Erweiterung der beiden Häuser Assek. Nrn. 002 und 003 bewilligt wurde, ohne dass von der Gemeindebaubehörde deren rechtliche Erschliessung in Frage gestellt worden wäre.