4.7 Vorab gilt es hervorzuheben, dass die Erschliessung von Bauzonen gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG Aufgabe der Beschwerdeführerin ist. Soweit diese feststellt, dass der „D___“ rechtlich ungenügend erschlossen sei, läge es an ihr, diesem Umstand Abhilfe zu schaffen bzw. dafür zu sorgen, dass die Flurgenossenschaft ihren statuarischen Pflichten nachkommt. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit dem Plan „Stand der Erschliessung“ im Geoportal deckt, welche die Kurzone im massgeblichen Bereich uneingeschränkt als erschlossen bezeichnet.