Auch in Bezug auf ein Bauvorhaben des Beigeladenen 1 im Jahr 2014 verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, da sie damals die Situation als unbedenklich beurteilt habe. Würde die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffen, wäre nicht nur die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin strassenmässig nicht hinreichend erschlossen, sondern dies müsste auch für die übrigen Grundeigentümer und Mitglieder der Flurgenossenschaft, welchen die Strasse als Zufahrt diene, gelten. In diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, für eine genügende Erschliessung zu sorgen (Art. 57 BauG) und entsprechende Planungen aufzunehmen.