Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts AR vom 31. März 2010 (AR GVP 22/2010 Nr. 2288) genüge der Beschluss einer Flurgenossenschaft und deren Statuten nicht, um den Umfang einer Strasse zu definieren bzw. das entsprechende Recht zu erwerben. Komme dem Beilageplan keine Bedeutung zu, fehle im vorliegenden Fall eine Grundlage, welche über den rechtlich gesicherten Umfang der Erschliessungsstrasse Auskunft geben könne. Auch jene Bereiche der Strasse, welche in die Grundstücke Parz. Nrn. 008 und 014 ragten, seien rechtlich nicht gesichert. Die Frage der Erschliessung müsse bei jedem neuen Bauprojekt überprüft werden.